Für die Antragstellung wird in den meisten Städten die Diagnose einer autistischen Störung benötigt, die durch eine Klinik, eine ÄrztIn oder eine PsychologIn erstellt wurde. In der Regel ist eine Diagnosestellung außerhalb der Praxis Autismo erforderlich. Antragsberechtigt ist der Mensch mit Autismus, bzw. stellvertretend seine Sorgeberechtigten oder seine BetreuerIn. Häufig ist ein Bericht über das Erstgespräch in der Praxis Autismo zusätzlich erforderlich. Im Rahmen der Antragsstellung wird außerdem häufig eine Vorstellung im örtlichen Gesundheitsamt nötig. Hier soll in der Regel eine ärztliche MitarbeiterIn der Stadt die Notwendigkeit der Maßnahme überprüfen. In den meisten Städten ist eine Antragstellung schon möglich, wenn eine schriftliche ärztliche Diagnosestellung vorliegt, in einigen Städten ist der Bericht der Praxis Autismo zusätzlich erforderlich.
Vielleicht gefällt dir auch
In der Praxis Autismo arbeiten mehrere MusiktherapeutInnen. Viele, aber nicht alle Menschen mit Autismus mögen Musik oder haben hier besondere Fähigkeiten. Nicht […]
Etwa 40% der Fördermaßnahmen finden mobil statt: in Kindergärten, Schulen, Wohnheimen und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen. In der Praxis verfügen wir […]
Es gibt eine große Anzahl verschiedener Methoden zur Förderung oder Therapie von Menschen mit Autismus. Hierbei kommen sowohl autismusspezifische Methoden zum Einsatz […]
Menschen mit Autismus verfügen über sehr unterschiedliche Fähigkeiten. Ihre Fähigkeiten zum Lernen können jedoch erheblich beeinträchtigt sein: Viele Menschen mit Autismus können […]