Für die Antragstellung wird in den meisten Städten die Diagnose einer autistischen Störung benötigt, die durch eine Klinik, eine ÄrztIn oder eine PsychologIn erstellt wurde. In der Regel ist eine Diagnosestellung außerhalb der Praxis Autismo erforderlich. Antragsberechtigt ist der Mensch mit Autismus, bzw. stellvertretend seine Sorgeberechtigten oder seine BetreuerIn. Häufig ist ein Bericht über das Erstgespräch in der Praxis Autismo zusätzlich erforderlich. Im Rahmen der Antragsstellung wird außerdem häufig eine Vorstellung im örtlichen Gesundheitsamt nötig. Hier soll in der Regel eine ärztliche MitarbeiterIn der Stadt die Notwendigkeit der Maßnahme überprüfen. In den meisten Städten ist eine Antragstellung schon möglich, wenn eine schriftliche ärztliche Diagnosestellung vorliegt, in einigen Städten ist der Bericht der Praxis Autismo zusätzlich erforderlich.
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